Hausordnung

Herzlich willkommen!

Der Bahnhof Langendreer ist ein soziokulturelles Zentrum für Veranstaltungen, Begegnungen, gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe. Wir sind ein weltoffenes Haus, das demokratischen Grundwerten verpflichtet ist. Jede Form von Diskriminierung, rechtsextremes, rassistisches und antisemitisches Gedankengut lehnen wir ab. Wir setzen auf ein respekt- und rücksichtsvolles Miteinander von Gästen und Mitarbeiter:innen. 

Um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, haben wir eine Hausordnung erstellt; diese ist für unsere Gäste bindend. Die Hausordnung ist auch verbindlicher Bestandteil jedes Miet- und Nutzungsvertrages. 

1. Geltungsbereich

1.1.  Die Hausordnung gilt für das gesamte Gebäude des Bahnhof Langendreer, einschließlich der Wege- und Freiflächen, die zum Grundstück gehören. Die Hausordnung gilt auch für vom Bahnhof Langendreer e.V. angemietete Räume und Veranstaltungsflächen.

1.2.  Die Hausordnung gilt uneingeschränkt. 

1.3.  Mit dem Betreten des Hauses erkennen die Gäste diese Hausordnung als verbindlich an. Die Hausordnung gilt insbesondere als vereinbart, wenn Gäste eine Eintrittskarte für Veranstaltungen erwerben, die sie zum Besuch unseres Hauses und unserer Veranstaltungen berechtigt. 

2. Hausrecht

2.1.  Das alleinige Hausrecht steht dem Bahnhof Langendreer e.V. zu. Während der Veranstaltungen, die bei uns oder in angemieteten Räumen stattfinden, kann das Hausrecht an andere Personen delegiert werden. 

Das Hausrecht des Bahnhof Langendreer e.V. bleibt hiervon unberührt.

2.2.  Die zur Ausübung des Hausrechts befugte Person ist berechtigt, befristete oder unbefristete Hausverbote auszusprechen und ggf. durchzusetzen, wenn ein Verstoß gegen die Hausordnung  vorliegt. Die Ausübung des Hausrechts muss nach billigem Ermessen erfolgen. Die von dem Hausverbot betroffene Person hat das Recht, die Aufhebung des Hausverbotes zu verlangen. Der Bahnhof Langendreer e.V. sagt eine umgehende Prüfung des Antrags zu. 

3. Zutritt zu Veranstaltungen

3.1.  Der Zutritt zu kostenpflichtigen Veranstaltungen erfolgt nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder bei Zahlung des Eintrittspreises an der Kasse. 

Wir sind berechtigt, bei erstmaliger Kontrolle der Eintrittskarte oder bei Zahlung des Eintrittspreises an der Kasse einen Stempel auf Hand oder Arm des Gastes zu setzen, der dann zur Einlasskontrolle oder als Eintrittsberechtigung gilt. Dabei weisen wir darauf hin, dass der Stempel während der gesamten Veranstaltung lesbar bleiben muss; er darf nicht abgewaschen werden.

Da Eintrittskarten bei der erstmaligen Kontrolle auf Gültigkeit geprüft, gescannt und entwertet werden, gilt nur der Stempel als Eintrittsberechtigung. Personen ohne Stempel oder ohne ungeprüfte, nicht entwertete und nicht bereits gescannte Eintrittskarten erhalten keinen Zutritt mehr zu der Veranstaltung.

3.2.  Gäste, die ohne gültige Eintrittskarte oder ohne Eintrittsstempel angetroffen werden, sind von kostenpflichtigen Veranstaltungen auszuschließen. 

3.3.  Wir halten uns an den Jugendschutz!

Daher gewähren wir Kindern und Jugendlichen Eintritt grundsätzlich nur, wenn sie ihr Alter unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachweisen können. Zu Abend-Veranstaltungen erhalten Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person (kurz: Elternteil) Zutritt. Jugendliche ab 16 Jahren haben ohne Begleitung eines Elternteils nur bis 24:00 Uhr Zutritt. Eine Sorgerechtsübertragung („Partyzettel“ oder „Muttischein“) akzeptieren wir nicht. Bei Partys ist der Eintritt grundsätzlich erst ab 18 Jahren möglich. 

3.4.  Zur Sicherung der Veranstaltungen und um unsere Gäste vor Gefahren zu schützen, haben wir einen Ordnungsdienst eingerichtet. Der Ordnungsdienst darf Personen untersuchen, um zu prüfen, ob sie die unter §5 aufgeführten Gegenstände mit sich führen. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, unter Ausübung des Hausrechts den Gästen ggf. den Zutritt zu verweigern. Der Ordnungsdienst hat die Befugnis, die Polizei zu verständigen, wenn das Hausrecht nicht anders durchgesetzt werden kann. 

3.5.  Verweigert der Gast die Zustimmung zu den Kontrollmaßnahmen, so wird er nicht zu der  Veranstaltung zugelassen oder von ihr ausgeschlossen. Der Kartenwert wird nicht erstattet. 

4. Verweigerung des Zutritts

4.1.  Der Zutritt zur Veranstaltung oder zum Haus kann aus folgenden Gründen verweigert werden: 

  • wenn Gäste erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen;
  • wenn Gäste erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind;
  • wenn Gäste erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder verbotene Gegenstände mit sich führen.

4.2.  Gästen kann der Zutritt auch dann verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung dem Zutritt entgegenstehen. Wir prüfen in billigem Ermessen, ob in diesen Fällen der Kartenwert erstattet werden kann.  

5. Verbotene Gegenstände

Es ist Gästen verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

  • Waffen und Gegenstände, die als Waffe eingesetzt werden können;
  • technische Geräte wie Audio- und Videorecorder, Kameras, GoPros, Selfie-Sticks usw.;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen, Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;  
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen;
  • pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, Bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen usw.; 
  • Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen sind Hilfsmittel für behinderte Menschen);
  • mechanische oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
  • Laserpointer;
  • Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer rechtsextremen, rassistischen oder antisemitischen Meinungskundgabe dienen;
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten oder Reisekoffer;
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes;
  • Tiere (ausgenommen sind Tiere, die behinderten Menschen zur Hilfe dienen).   

 6. Verhalten

6.1.  Jeder Gast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder belästigt wird. 

6.2.  Jeder Gast ist verpflichtet, die Rechte anderer Gäste zu respektieren und zu achten und respektvoll miteinander umzugehen. Falls es zu Grenzverletzungen kommt und eine:r von grenzüberschreitendem Verhalten betroffen ist (oder dieses beobachtet) und unterstützt werden möchte, kann die Person sich bei den Mitarbeiter:innen des Bahnhof Langendreer melden.

6.3. Jeder Gast ist verpflichtet, den Anordnungen des Ordnungsdienstes und der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, des Bahnhof Langendreer e.V. oder der von ihm beauftragten Personen Folge zu leisten. Wer Anordnungen keine Folge leistet, wird vom Ordnungsdienst oder von der Polizei aus dem Bahnhof Langendreer verwiesen.

6.4.  Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Gast auf dem Gelände des Bahnhof Langendreer Straftaten (z. B. Sachbeschädigung, Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Bahnhof Langendreer e.V. berechtigt, den Gast auszuschließen und gegebenenfalls Strafantrag zu stellen. 

7. Verbotene Verhaltensweisen

7.1. Es ist nicht gestattet,

  • in den Gebäuden zu rauchen
  • in den Ablauf der Veranstaltungen oder des Tagesgeschäftes einzugreifen
  • Veranstaltungen durch den Betrieb von Mobiltelefonen zu stören oder zu beeinträchtigen
  • Vorstellungen oder Veranstaltungen aufzuzeichnen oder mitzuschneiden;
  • ohne Einwilligung der Betreiberin Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen, Waren anzubieten, insbesondere zu verkaufen 
  • strafbare oder ordnungswidrige Handlungen zu begehen
  • mit rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder diskriminierenden Parolen oder Gesten, Emblemen, Plakaten/Bannern oder sonstigen sichtbaren Dingen und Gegenständen eine Meinung kundzugeben
  • Absperrungen zu übersteigen oder für Gäste nicht zugelassene Bereiche zu betreten
  • verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, Bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen
  • bauliche Anlagen oder die Einrichtung des Bahnhof Langendreer durch Bemalung oder durch andere Weise zu schädigen oder zu verunreinigen.

8. Sonstiges

8.1.  Dem Bahnhof Langendreer e.V. obliegt das alleinige Recht, im Bahnhof Langendreer und dem dazugehörigen Gelände Merchandisingartikel, Speisen und Getränke zu verkaufen oder dieses Recht an Dritte weiterzugeben.

8.2.  Bei Foto- und Videoaufzeichnungen erklärt sich der Gast mit der Verwendung des erstellten Bildmaterials einverstanden. Sollte der Gast dem nicht zustimmen, hat er dies bereits bei dem Eintritt zu einer Veranstaltung dem Ordnungsdienst mitzuteilen.  

8.3.  Bei Rockkonzerten behält sich der Bahnhof Langendreer e.V. vor, Besucher:innen mit Kleinkindern und Säuglingen ausdrücklich auf den hohen Lärmpegel aufmerksam zu machen und sie zu bitten, nicht ohne ausreichenden Hörschutz an der Veranstaltung teilzunehmen.  

Der Besuch der Veranstaltung erfolgt insoweit auf eigenes Risiko. Eine Haftung lehnt der Veranstalter ab. 

8.4.  Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird ausdrücklich hingewiesen.

9. Haftungsausschluss

Das Betreten des Bahnhof Langendreer erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Bahnhof Langendreer nicht. Er haftet ebenso nicht für Schäden, die bei von ihr nicht organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten und sonstigen Obliegenheiten entstehen. 

 

Der Vorstand